Studiengebühren FAQ

Seit diesem Semester sind alle StudentInnen der Heinrich-Heine-Universität studiengebührenpflichtig und müssen pro Semester 500 Euro Studiengebühren bezahlen. Die vorliegende Übersicht soll euch helfen, schnell die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit diesen zu klären.


Studiengebühren, Studienbeitrag, Studienkonten, Sozialbeitrag – Was ist was?

„Studiengebühren“ und „Studienbeiträge“ sind Synonyme, wobei Studienbeiträge der im Gesetz verwendete Begriff ist, mit dem anscheinend versucht wird, dass unliebsame Wort „Studiengebühren“ zu vermeiden. Studienkonten sind die Vorläufer der allgemeinen Studiengebühren und führten zu einer Zahlungspflicht für „Langzeitstudierende“, Personen im Zweitstudium und „Seniorstudierende“. Die Studienkonten gibt es nicht mehr. Aber alle, die im Rahmen dieser Bonusguthaben erhalten haben, sollten sich den Punkt „Bonusguthaben der Studienkonten“ anschauen.
Nicht zu verwechseln mit den Studiengebühren ist der Sozialbeitrag. Der Sozialbeitrag ist der Beitrag der für das Semesterticket, das Studentenwerk und den AStA verwendet wird ist und zusätzlich zu den Studiengebühren fällig wird. Derzeit beträgt er 153,16 Euro.

Wer ist gebührenpflichtig?

Grundsätzlich sind alle, die an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ein ordentliches Studium absolvieren, gebührenpflichtig. Es gibt allerdings einige Ausnahmen. Befreit sind folgende Personen:

  • Erstis (StudentInnen im ersten Hochschulsemester) nur an der Uni Düsseldorf
  • StudentInnen, die ein Urlaubssemester verbringen
  • StudentInnen, die ein dem Studium dienendes Praxis- oder Auslandssemester ableisten
  • StudentInnen, die sich in einem Promotionsstudium befinden, ohne gleichzeitig in einem anderen Studiengang eingeschrieben zu sein
  • StudentInnen im Fach Medizin, die ihr Praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten
  • StudentInnen der Fächer Medizin oder Zahnmedizin im Zweitstudium innerhalb der Regelstudienzeit mit dem Berufsziel Kieferchirurgie

Auf Antrag befreit werden zudem ausländische StudentInnen für die Regelstudienzeit, wenn sie mindestens seit dem Sommersemester 2006 für das gleiche Fach eingeschrieben sind und grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Studiendarlehen haben.
Des Weiteren wird auf fristgerechten Antrag (die aktuellen Fristen gibt es auf der Homepage der Uni Düsseldorf) in folgenden Fällen von der Gebührenpflicht befreit:

  • bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung (Achtung! Teilweise werden sehr umfangreiche Nachweise verlangt, die Uni erteilt nur sehr restriktiv Befreiung.)
  • bei Pflege und Erziehung mindestens eines minderjährigen Kindes im Sinne des §25 Abs. 5 BAföG (Berufsausbildungsförderungsgesetz), höchstens jedoch für die Dauer von vier Semestern.
  • bei Mitwirkung als gewählte VertreterIn in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studentenwerke, höchstens jedoch für die Dauer von drei Semestern.
  • bei Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten, höchstens jedoch für die Dauer von drei Semestern.

Gibt es eine Härtefallregelung?

Sofern man nicht aufgrund einer der oben genannten Gründe von der Gebührenpflicht befreit wird, kann zwar theoretisch ein Antrag wegen unbilliger Härte gestellt werden, die Erfahrung mit den Studienkonten zeigt aber, dass diesen so gut wie nie stattgegeben wird, zumal bei der Entscheidung ein „strenger Maßstab“ angelegt werden soll. Ein entsprechender Antrag ist an das Studierendensekretariat zu stellen.

Müssen Gast- und Zweithörer auch zahlen?

Gast- und Zweithörer müssen pro Semester einen Beitrag in Höhe von 100 Euro zahlen.

Was ist, wenn ich in mehreren Fächern zeitgleich eingeschrieben bin?

Bei dem Studium mehrer Fächer muss dennoch „nur“ einmal die 500 Euro bezahlt werden. Dort wo die Regelstudienzeit eine Rolle spielt (z.B. Darlehnsberechtigung, Befreiung für ausländische Studierende) wird immer die längere Regelstudienzeit als Grundlage genommen.

Bonusguthaben der Studienkonten

Hat ein gewährtes Bonusguthaben noch nicht dazu geführt, dass aufgrund der Gewährung dieses Bonussemesters die Gebührenpflicht nach den Studienkonten zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist, als sie ohne Gewährung des Bonussemesters eingetreten wäre, wird dieses gewährte Bonussemester seinem Umfang nach in eine Befreiung umgewandelt. Umgewandelte Bonussemester werden auf die Höchstzahl der nach der Beitragssatzung zulässigen Befreiungen angerechnet. Kurz gesagt werden Bonusguthaben „mitgenommen“, die noch nicht zu einer längeren gebührenfreien Zeit geführt haben.

Wann sind die Gebühren fällig?

Die Gebühren sind bei der Einschreibung bzw. bei der Rückmeldung fällig.

Wie funktioniert das mit dem Studiendarlehn?

Darlehensberechtigt sind die in §8 Abs. 1 und 2 genannten StudentInnen. Dies sind neben allen InhaberInnen der deutschen Staatsbügerschaft auch u.a. Asylberechtigte, bestimmte Aufenhaltsberechtigte und AusländerInnen, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und mindesten ein Elternteil die deutsche Staatsbürgerschaft hat. Der Darlehensanspruch besteht nicht mehr ab dem Semester, in dem man das 60. Lebensjahr vollendet.
Die Förderungshöhe beträgt die der Studiengebühren, also an der HHU 500 Euro pro Semester. Die Förderungsdauer umfasst die Regelstudienzeit plus vier Semester (bei Master-Studiengängen nur plus zwei Semester). Nicht mitgezählt werden die Semester, für die eine Befreiung von der Beitragspflicht bestand. Ebenso bleiben die Semester vor einem Fachwechsel unberücksichtigt, sofern dieser in den beiden ersten Hochschulsemestern erfolgte.
Der Antrag auf ein Darlehen kann bei der Uni im Online-Verfahren gestellt werden. Der Darlehnsvertrag kommt mit der NRW.Bank zustande.
Die Höchstverschuldung beträgt 1.000 Euro pro Semester und max. 10 Semester. Insgesamt also maximal 10.000 Euro. Interessant ist dies für alle BAföG-EmpfängerInnen, da auch die Gesamtverschuldung aus BAföG und Studiendarlehen diese Grenze nicht übersteigen darf. Alles darüber muss also nicht zurückgezahlt werden.
Die Rückzahlungpflicht beginnt spätestens zwei Jahre nach erfolgreichem Studienabschluss oder zwölf Jahre nach Studienbeginn, je nachdem, was früher Eintritt. Die Rückzahlung erfolgt in Raten in Höhe von 50, 100 oder 150 Euro. Das Darlehen kann – ähnlich wie beim BAföG – auch ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Hierbei müssen aber mindestens 500 Euro auf einmal zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungspflicht kann auf Antrag jahresweise ausgesetzt werden, wenn ein geringes Einkommen vorliegt.

0 Antworten zu “Studiengebühren FAQ”


  1. Keine Kommentare

Eine Antwort hinterlassen

Du musst Dich anmelden, um einen Kommentar zu hinterlassen.