Komm’, lass uns die Gesetze brechen, denn dazu sind sie da…

Das Urteil des OVG Münster zur Musterklage gegen Studiengebühren in NRW

Am 09. Oktober 2007 verhandelte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die Musterklage gegen Studiengebühren in NRW in zweiter Instanz. Eine Paderborner Studentin hatte stellvertretend für etwa 14.000 weitere StudentInnen unter Berufung auf den UN-Sozialpakt geklagt. Wie zuvor das Verwaltungsgericht (VG) Minden wies auch das OVG Münster die Klage ab. Es sei nicht nachgewiesen, dass Studiengebühren sozial selektiv seien und der UN-Sozialpakt sei „weder darauf angelegt noch geeignet, innerstaatlich als unmittelbar geltendes Recht angewandt zu werden“. Darüber hinaus entschied Richter Dr. Kallerhoff, eine Berufung sei nicht zulässig.

Im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, besser bekannt als der UN-Sozialpakt erklären die Unterzeichnerstaaten in Artikel 13, dass sie das Recht eines jeden auf Bildung anerkennen und dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss. Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete den Vertrag am 09. Oktober 1968. Nach der Ratifzierung und der Zustimmung aller Bundesländer erhielt er am 23. November 1973 den Rang eines formellen Bundesgesetzes. Somit sind die Studiengebührengesetze der Länder nichtig, da sie gegen Bundesrecht verstoßen. Mit dieser Begründung zog eine Paderborner Studentin zunächst vor das VG Minden. 18 Studierendenvertretungen in NRW hatten zuvor etwa 14.000 weitere StudentInnen für die Klage gewinnen können.

Das VG Minden wies die Klage im April 2007 mit der Begründung ab, dass nicht nachgewiesen sei, dass Studiengebühren zu sozialer Selektion führen würden. Das Darlehensmodell in NRW federe die entstehende Ungerechtigkeit zumutbar ab. Dennoch ließ es eine Berufung zu und entschied, dass Studiengebühren eventuell verfassungswidrig seien, sollte sich herausstellen, dass sie doch zu sozialer Selektion führten. Das Gericht empfahl der Klägerin sogar, in Revision zu gehen, sollte sie dies mittels aktuellem Zahlenmaterial nachweisen können.

Die nächste Instanz, das OVG Münster ist nun aber grundsätzlich anderer Meinung. Nicht nur, dass es keine ausreichenden Belege für die durch Studiengebühren stattfindende soziale Selektion gebe, nein, auch sei der UN-Sozialpakt nur ein „Programm“ der Unterzeichnerstaaten, dem diese folgten. Er sei jedoch „nicht geeignet, innerstaatlich als geltendes Recht angewandt zu werden.“ Ein tolles Geschenk zum 40jährigen Jubiläum der Unterzeichnung. Während sowohl das VG Minden als auch das Bundesverfassungsgericht der Meinung sind, dass der UN-Sozialpakt den Status eines Bundesrechts besitze, wies das OVG Münster dies zurück und entschied, dass eine Berufung daher nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung wurde beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig nun eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sollte dieser stattgegeben werden, steht einer Berufung nichts mehr im Wege und die Klage geht in die dritte Instanz.

Die Einhaltung des „Programms“ UN-Sozialpakt wird vom UN-Sozialausschuss alle fünf Jahre überprüft. Der studentische Dachverband fzs reichte Mitte Oktober bei diesem eine Beschwerde wegen der Einführung von Studiengebühren in Deutschland ein. Sollte dieser stattgegeben werden, würde die BRD vom Ausschuss gerügt werden. Der fzs hofft, dass dies Politikern und Richtern in Hinsicht auf die Einhaltung von Menschenrechten nicht nur am Hindukusch sondern auch vor der eigenen Haustür ein wenig auf die Sprünge helfen könnte. Nachdem im Februar 2006 der UN-Sonderberichterstatter Vernor Muñoz nach seinem Besuch in Deutschland kritisiert hatte, dass die individuellen Bildungschancen hier stark von der sozialen Situation eines Kindes abhingen, stellte sogar Anette Schavan nach der Veröffentlichung der 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes fest, dass „die Ergebnisse zeigen, dass in Deutschland ein enger Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft und Hochschulzugang besteht“. Vor dem UN-Sozialpakt und dem Ausschuss drückt man sich jedoch. Den letzten der alle fünf Jahre fälligen Berichte über die Einhaltung des Paktes hätte die Bundesrepublik vor mehr als einem Jahr abgeben sollen. Ob sie wohl noch immer an ihrer Formulierung basteln, wie sie das mit den Studiengebühren verkaufen sollen?
Das letzte Statement des UN-Sozialausschusses in dieser Frage lautete 2001: „Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass Richter keine ausreichende Ausbildung im Bereich der Menschenrechte erhalten, insbesondere hinsichtlich der im Pakt gewährleisteten Rechte. Ein ähnlicher Mangel an Ausbildung im Bereich der Menschenrechte kann bei Staatsanwälten und anderen für die Umsetzung des Paktes zuständigen Akteuren festgestellt werden.“

Es bleibt also weiter spannend, auch wenn im Alltag alles seinen mittlerweile gewohnten Gang zu gehen scheint. Genauso spannend wie die Frage, was nun vor Gericht und von Seiten des UN-Sozialausschusses noch geschehen wird, ist aber auch, ob der Alltag so ruhig bleibt. Wenn Gerichte anfangen, zu urteilen, dass Menschenrechte nicht einklagbar sind, ist es einmal mehr an der Zeit, darüber nachzudenken, welche Optionen einem zur Verfügung stehen, um die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.

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